{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\n 3\ngelte, nämlich Fristenlauf ab Empfang durch die Beschwerdeführerin. Die\nBeschwerdeführerin habe die Nachbezugsverfügung am 24. Februar 2003\nerhalten, die Beschwerde vom 21. März 2003, eingegangen bei der OZD am 24.\nMärz 2003, sei damit rechtzeitig eingereicht worden und auf die Beschwerde\nsei einzutreten.\nE. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2004 beantragt die OZD die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1. (...)\n2.a. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem\nauf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG, SR 172.021]). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen\nSonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters\nvom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten\nWerktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist\ngewahrt, wenn diese am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder\nzu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21\nAbs. 1 VwVG). Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt hingegen\nnicht (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK]\nvom 7. November 2001 i.S. B. [PRK 2001-012], E. 3).\nb. Ein Urteil erlangt erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien\nrechtliche Existenz. Solange es nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht.\nSeine Unwirksamkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BGE 122 I\n98 ff. E. 3). Ohne Eröffnung hat der Berührte keine Kenntnis vom Inhalt der\nVerfügung, kann er sich nicht zur Wehr setzen und keine Rechtsmittel nutzen.\nDie Eröffnung ist deshalb unabdingbar. Massgebend für die ordnungsgemässe\nEröffnung einer Verfügung ist das Datum der Zustellung an den Adressaten\n(vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27.\nJuni 2002 i.S. T. AG [SRK 2002-043] E. 2c; siehe auch Entscheid der SRK vom 20.\nFebruar 1996, veröffentlicht in VPB 61.66 E. 3). Entscheidend für den Beginn\nvon Fristen, die durch die Zustellung einer Gerichtsurkunde ausgelöst werden,\nist der Zeitpunkt des Eintreffens im Machtbereich des Adressaten (BGE 122 III\n320 E. 4b). Irrelevant ist der Zeitpunkt, wo der Empfänger persönlich von der\nVerfügung Kenntnis nimmt (Entscheid der PRK vom 7. November 2001, a.a.O.,\nE. 2a). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den\nParteien schriftlich. Der Beweis der Eröffnung, insbesondere der Zustellung\neiner Verfügung und deren Zeitpunkt obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; Alfred\nKölz /Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123, Rz. 341 mit Hinweisen). Aus mangelhafter\nEröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen\n(Art. 38 VwVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht jede\nmangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die\nRechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Es ist vielmehr nach\nden konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene\nPartei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch\nbenachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist\n\n"}