{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Die X. Ltd. ist eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in B. (Ausland).\nAm 1. September 2000 leitete die Zollkreisdirektion Schaffhausen bei der\nFirma D. GmbH eine Untersuchung ein, wobei unter anderem 5,5 Gramm\nM-Protein beschlagnahmt wurden. Die Zollkreisdirektion kam zum Schluss,\ndass die X. Ltd. mit der D. einen Vertrag über die Lagerung des M-Proteins\nabgeschlossen habe und stellte fest, dass für die Einfuhr dieses Produkts kein\nVerzollungsnachweis erbracht werden konnte. Sie verfügte am 12. Februar\n2003 der X. Ltd. gegenüber den Nachbezug der Mehrwertsteuer auf der\nEinfuhr im Betrag von Fr. x.-.\nB. Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob die X. Ltd. mit Schreiben\nvom 21. März 2003 (eingelangt am 24. März 2003) Beschwerde bei der\nOberzolldirektion (OZD) und begehrte unter anderem sinngemäss, die\nVerfügung vom 12. Februar 2003 sei aufzuheben und das M-Protein\nzurückzugeben.\nC. Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 trat die OZD auf die Beschwerde\nnicht ein, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Die\nZollkreisdirektion habe die X. Ltd. mit Schreiben vom 25. März 2002 auf Art.\n34 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht\n(VStrR, SR 313.0) und die Bedeutung des Rechtsinstituts des Zustelldomizils\nhingewiesen. Auf dem beigelegten Fragebogen sei vermerkt gewesen,\ndass automatisch die Zolldienstliche Versandzentrale (im Folgenden\nVersandzentrale) in Zürich als Zustelldomizil gelte, wenn auf diesem Formular\nnicht ein anderes Zustelldomizil bezeichnet werde. Die X. Ltd. habe das\nFormular ausgefüllt, diese Rubrik zum Zustelldomizil aber nicht abgeändert,\nwomit sie das von den Zollbehörden vorgeschlagene Zustelldomizil akzeptiert\nhabe. Die Nachbezugsverfügung vom 12. Februar 2003 sei der Versandzentrale\nam 14. Februar 2003 zugestellt worden. Diese habe die Verfügung gleichentags\nder X. Ltd. übermittelt und in ihrem Schreiben die X. Ltd. nochmals über den\nLauf der Beschwerdefrist belehrt. Die Frist für die Beschwerde an die OZD von\n30 Tagen sei mit der vom 21. März 2003 datierten und am 24. März 2003 bei\nder OZD eingelangten Beschwerde nicht eingehalten.\nD. Gegen diesen Entscheid lässt die X. Ltd. (im Folgenden Beschwerdeführerin)\nmit Eingabe vom 10. März 2004 Beschwerde führen bei der Eidgenössischen\nZollrekurskommission (ZRK). Unter anderem machte die Beschwerdeführerin\ngeltend, sie sei darin nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Zustellung\nan die Versandzentrale eine Rechtsmittelfrist auslöse. Mit Schreiben vom\n7. Januar 2003 habe die Zollkreisdirektion der Beschwerdeführerin das\nrechtliche Gehör gewährt. Dieses Schreiben wurde, obwohl es auch eine Frist\nauslöste, auf dem Postweg, mittels eingeschriebenem Brief und Rückschein,\nzugestellt. Die Beschwerdeführerin habe deswegen darauf vertrauen\ndürfen, dass sämtliche Korrespondenz auf dieselbe Art und Weise zugestellt\nwürde, und dass für die Fristauslösung sämtlicher Fristen dieselbe Regelung\n\n"}