5 von Gesetzes wegen gehalten, die Schwerverkehrsabgabe zu erheben (E. 2a hievor). Ein Ermessensspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Insofern ist der Vorwurf unzulässig, sie handle unverhältnismässig. c. Schliesslich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Inwiefern der Verwaltung ein gegen diesen Grundsatz verstossendes Verhalten vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer trägt denn für diese Rüge auch keinerlei Begründung vor, weshalb sie nicht weiter zu behandeln ist. 5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten,