Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unverhältnismässig, weil die Vorinstanz trotz Verwendungsnachweis mittels Tachoblätter die volle Schwerverkehrsabgabe verlange. Dem Beschwerdeführer gelingt der Verwendungsnachweis nicht (E. 3b). Da folglich die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nicht gegeben sind, ist die OZD