Er macht geltend, die Vorinstanz verletze die gesetzliche Begründungspflicht, indem sie in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Tachoblätter nicht erwähnte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die OZD kann in diesem Zusammenhang von vornherein keine Rede sein, da den Tachoblättern keinerlei Bedeutung zukommt im vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Frage nach der ausschliesslichen Verwendung des fraglichen Lastwagens als Fahrschulfahrzeug (s. E. 3b hievor). b. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unverhältnismässig, weil die Vorinstanz trotz Verwendungsnachweis mittels Tachoblätter die volle Schwerverkehrsabgabe verlange.