Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe. Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Höhe von Fr. 6024.35 zieht der Beschwerdeführer mit Recht nicht in Zweifel. b. Dem Beschwerdeführer gelingt auch nicht auf andere Art der Nachweis, den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwendet zu haben. Er macht zwar geltend, er habe an die OZD die Tachoblätter der fraglichen Perioden eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass der Lastwagen als Fahrschulfahrzeug und nicht zu Transportzwecken gebraucht worden ist.