Zum einen erfolgte damit aber die Erklärung für die Abgabeperioden Januar bis Dezember 2001 verspätet, zum anderen behielt sich der Beschwerdeführer darin ohnehin ausdrücklich das Recht vor, «nebenbei auch Transporte auszuführen, um das Fahrzeug besser auszulasten.» Mit einem solchen Vorbehalt ging der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verpflichtung ein, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke zu verwenden. Mit Recht hält die Vorinstanz infolgedessen dafür, der Beschwerdeführer habe die formellen Voraussetzungen an den Verwendungsnachweis für eine Befreiung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV nicht erbracht. Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe.