4 Verwendung als «Fahrschulwagen» verweigert. Im Übrigen hat sich K. für die fraglichen Abgabeperioden nicht rechtsgenügend verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwenden zu wollen. Zwar hat er am 27. Dezember 2001 das entsprechende Antragsformular eingereicht. Zum einen erfolgte damit aber die Erklärung für die Abgabeperioden Januar bis Dezember 2001 verspätet, zum anderen behielt sich der Beschwerdeführer darin ohnehin ausdrücklich das Recht vor, «nebenbei auch Transporte auszuführen, um das Fahrzeug besser auszulasten.»