Die OZD darf für den Nachweis, die registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV auf diese kumulativen formellen Anforderungen (Eintrag im Fahrausweis; schriftliche Verwendungsverpflichtung) abstellen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz offen, den Verwendungsnachweis auf andere Art zu erbringen. 3.a. Im vorliegenden Fall verfügte K. für den Lastwagen der Kontrollnummer XY 12345 betreffend die Perioden Januar 2001 bis Januar 2002 im entsprechenden Fahrzeugausweis über keinen gültigen Eintrag als Fahrschulfahrzeug.