Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine andere Art erbringen darf, fehle jedoch. Dem Abgabepflichtigen sei deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen ausschliesslich für die Beförderung von landwirtschaftlichen Nutztieren verwendet, anders zu erbringen als durch den genannten Eintrag im Fahrzeugausweis (rechtskräftiger Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, a.a.O., E. 4b und c). Nichts anderes hat für den vorliegenden Fall zu gelten. Die OZD darf für den Nachweis, die registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst.