Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese Fahrzeuge gestützt auf einen schriftlichen Antrag des Fahrzeughalters (Form. 56.97), in welchem sich dieser verpflichtet, das entsprechende Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke einzusetzen (Weisungen der OZD vom 20. September 2000 an die Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, Ziff. 1.7). Die ZRK hat sich in einem konkreten Anwendungsakt bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Verwendungsnachweis auf einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis abgestellt werden darf.