3 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV], SR 641.811). Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV). b. Nach Verwaltungspraxis sind Fahrschulfahrzeuge von der Abgabepflicht befreit, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Verwendung «Fahrschulfahrzeug» eingetragen ist und wenn sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt sowie von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden. Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese Fahrzeuge gestützt auf einen schriftlichen Antrag des Fahrzeughalters (Form.