SVAG kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und u. a. Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV], SR 741.51) von der Abgabepflicht ausgenommen, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 6. März 2000