Bis zur Annullierung des Fahrzeugausweises, welche aufgrund einer Standortverlegung in den Kanton AB per 4. Januar 2002 erfolgte, habe das Strassenverkehrsamt XY den Eintrag der besonderen Verwendung als «Fahrschulwagen» verweigert. Auf die Begründung der Eingaben an die ZRK wird im Übrigen - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1. (Formelles) 2.a. Gemäss Art.