Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) liess K. geltend machen, sein Lastwagen der Kontrollnummer XY 12345 werde ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwendet, so dass eine Deklarationspflicht betreffend Schwerverkehrsabgabe entfalle. Mit Antwortbrief vom 8. Februar 2002 führte die OZD aus, eine Immatrikulation als Fahrschulfahrzeug werde vom kantonalen Strassenverkehrsamt bei der Verkehrszulassung festgelegt. Sie habe vom zuständigen Strassenverkehrsamt für den Lastwagen der Kontrollnummer AB 678910 eine Meldung als Fahrschulfahrzeug per 4. Januar 2002 erhalten.