Schwerverkehrsabgabe. Ausnahme für die Abgabepflicht bei Fahrschulfahrzeugen. Verwendungsnachweis. Art. 4 Abs. 1 SVAG. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, Art. 45 Abs. 1 SVAV. - Ist das Fahrzeug von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert und wird es ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt, befreit die kantonale Zulassungsbehörde das Fahrzeug von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (E. 2a). - Die Zollbehörden stellen für den Nachweis des Verwendungszwecks des Fahrzeugs zu Recht auf den Eintrag im Fahrzeugausweis und die schriftliche Verwendungsverpflichtung des Antragstellers ab. Dem Fahrzeughalter steht es jedoch offen, den Verwendungsnachweis auf andere Art zu erbringen (E. 2b).