{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-09-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-52--_2003-09-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006563.pdf?ID=150006563", "Checksum": "96838bbca1437d68a246570e4dd4780d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.09.2003 JAAC 68.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.09.2003 JAAC 68.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 24.09.2003 JAAC 68.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:17", "Checksum": "e4d08d5b3441d1c72cef8bc79cfbabbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.09.2003 JAAC 68.52 \r\n\n 4\nVerwendung als «Fahrschulwagen» verweigert. Im Übrigen hat sich K. für die\nfraglichen Abgabeperioden nicht rechtsgenügend verpflichtet, das Fahrzeug\nausschliesslich für Fahrschulzwecke verwenden zu wollen. Zwar hat er am\n27. Dezember 2001 das entsprechende Antragsformular eingereicht. Zum\neinen erfolgte damit aber die Erklärung für die Abgabeperioden Januar bis\nDezember 2001 verspätet, zum anderen behielt sich der Beschwerdeführer\ndarin ohnehin ausdrücklich das Recht vor, «nebenbei auch Transporte\nauszuführen, um das Fahrzeug besser auszulasten.» Mit einem solchen\nVorbehalt ging der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verpflichtung\nein, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke zu verwenden. Mit\nRecht hält die Vorinstanz infolgedessen dafür, der Beschwerdeführer habe\ndie formellen Voraussetzungen an den Verwendungsnachweis für eine\nBefreiung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV nicht erbracht. Die gefahrenen\nKilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe. Die rechnerische und\ndamit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Höhe von Fr. 6024.35\nzieht der Beschwerdeführer mit Recht nicht in Zweifel.\nb. Dem Beschwerdeführer gelingt auch nicht auf andere Art der Nachweis,\nden Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwendet zu haben.\nEr macht zwar geltend, er habe an die OZD die Tachoblätter der fraglichen\nPerioden eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass der Lastwagen als\nFahrschulfahrzeug und nicht zu Transportzwecken gebraucht worden ist.\nDer Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die fraglichen Tachoblätter\nlediglich Informationen zur Kilometerleistung zu vermitteln vermögen, jedoch\nkeinerlei Schlüsse über die Verwendungsart des Lastwagens zulassen. Aus den\nTachoblättern ist nicht ersichtlich, ob der Lastwagen zu Transport- oder aber\neben zu Fahrschulzwecken verwendet worden ist.\n4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen,\nsoweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich\noder implizit widerlegt bzw. soweit sie überhaupt substantiiert sind.\na. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze die gesetzliche\nBegründungspflicht, indem sie in der angefochtenen Verfügung die\neingereichten Tachoblätter nicht erwähnte. Von einer Verletzung der\nBegründungspflicht durch die OZD kann in diesem Zusammenhang von\nvornherein keine Rede sein, da den Tachoblättern keinerlei Bedeutung\nzukommt im vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Frage nach\nder ausschliesslichen Verwendung des fraglichen Lastwagens als\nFahrschulfahrzeug (s. E. 3b hievor).\nb. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid\nsei unverhältnismässig, weil die Vorinstanz trotz Verwendungsnachweis\nmittels Tachoblätter die volle Schwerverkehrsabgabe verlange. Dem\nBeschwerdeführer gelingt der Verwendungsnachweis nicht (E. 3b). Da folglich\ndie Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nicht gegeben sind, ist die OZD\n\n5\nvon Gesetzes wegen gehalten, die Schwerverkehrsabgabe zu erheben (E. 2a\nhievor). Ein Ermessensspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Insofern ist der\nVorwurf unzulässig, sie handle unverhältnismässig.\nc. Schliesslich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von\nTreu und Glauben. Inwiefern der Verwaltung ein gegen diesen Grundsatz\nverstossendes Verhalten vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Der\nBeschwerdeführer trägt denn für diese Rüge auch keinerlei Begründung\nvor, weshalb sie nicht weiter zu behandeln ist.\n5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der\nBeschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten,\nbestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die\nBeschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den\nVerfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss\nzurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021 und\nArt. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969\nüber Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR\n172.041.0).\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.52 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September\n2003 [ZRK 2002-157]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 563\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}