{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-09-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-52--_2003-09-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006563.pdf?ID=150006563", "Checksum": "96838bbca1437d68a246570e4dd4780d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.09.2003 JAAC 68.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.09.2003 JAAC 68.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 24.09.2003 JAAC 68.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:17", "Checksum": "e4d08d5b3441d1c72cef8bc79cfbabbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.09.2003 JAAC 68.52 \r\n\n 3\nüber eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV], SR 641.811). Die\nkantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur\nErhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV).\nb. Nach Verwaltungspraxis sind Fahrschulfahrzeuge von der Abgabepflicht\nbefreit, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Verwendung\n«Fahrschulfahrzeug» eingetragen ist und wenn sie ausschliesslich für\nFahrschulzwecke eingesetzt sowie von einer registrierten Fahrschule\nimmatrikuliert werden. Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese\nFahrzeuge gestützt auf einen schriftlichen Antrag des Fahrzeughalters\n(Form. 56.97), in welchem sich dieser verpflichtet, das entsprechende Fahrzeug\nausschliesslich für Fahrschulzwecke einzusetzen (Weisungen der OZD vom\n20. September 2000 an die Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, Ziff. 1.7).\nDie ZRK hat sich in einem konkreten Anwendungsakt bereits mit der\nFrage auseinandergesetzt, ob für den Verwendungsnachweis auf einen\nentsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis abgestellt werden darf. Die\nKommission hat mit ausführlicher Begründung erwogen, es erscheine\ngrundsätzlich gerechtfertigt, dass die OZD auf den Eintrag «Viehtransport»\nim Fahrzeugausweis unter der Rubrik Karosserie abstellt zum Nachweis,\nder Abgabepflichtige verwende die Transportfahrzeuge ausschliesslich für\ndie Beförderung von landwirtschaftlichem Nutzvieh. Erfülle der Pflichtige\ndiese formelle Voraussetzung (Eintrag), gehe die Verwaltung im Sinne einer\nTatsachenvermutung davon aus, dass die Lastwagen ausschliesslich zur\nBeförderung von Vieh verwendet werden. Damit erachte die Verwaltung\nden erforderlichen Verwendungsnachweis als erbracht (rechtskräftiger\nEntscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4a, in Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 71 76). Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der\nGesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine andere\nArt erbringen darf, fehle jedoch. Dem Abgabepflichtigen sei deshalb die\nGelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen\nausschliesslich für die Beförderung von landwirtschaftlichen Nutztieren\nverwendet, anders zu erbringen als durch den genannten Eintrag im\nFahrzeugausweis (rechtskräftiger Entscheid der ZRK vom 7. September 2001,\na.a.O., E. 4b und c).\nNichts anderes hat für den vorliegenden Fall zu gelten. Die OZD darf für den\nNachweis, die registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich\nfür Fahrschulzwecke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV auf diese\nkumulativen formellen Anforderungen (Eintrag im Fahrausweis; schriftliche\nVerwendungsverpflichtung) abstellen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch\nentgegen der Ansicht der Vorinstanz offen, den Verwendungsnachweis auf\nandere Art zu erbringen.\n3.a. Im vorliegenden Fall verfügte K. für den Lastwagen der Kontrollnummer\nXY 12345 betreffend die Perioden Januar 2001 bis Januar 2002 im\nentsprechenden Fahrzeugausweis über keinen gültigen Eintrag als\nFahrschulfahrzeug. Der zwar vorhandene entsprechende Eintrag\nvom 30. Dezember 2000 ist vom zuständigen Strassenverkehrsamt per\n1. Januar 2001 wieder annulliert worden, weil es der Beschwerdeführer\nunterliess, den Antrag auf eine Befreiung von der Schwerverkehrsabgabe\nzu unterzeichnen. Für die Zeit sämtlicher Abgabeperioden, die hier zu\nbeurteilen sind, hat das Strassenverkehrsamt den Eintrag der besonderen\n\n"}