8 das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (E. 3c hievor). Inwiefern die Zollverwaltung im vorliegenden Verfahren solche oder andere Verfahrensgarantien verletzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. 6. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1