Das Zollgesetz schreibt vor, gegen Abfertigungen sei innert 60 Tagen Beschwerde zu erheben. Die Frage, ob nun dem abgestempelten Ausfuhrformular (oder vielmehr sodann der antragsgemässen definitiven Ausfuhrabfertigung) Verfügungscharakter beizumessen ist, bleibt gleichermassen rein akademisch. Denn die rechtsanwendenden Behörden haben sich an die gesetzliche Vorschrift von Art. 109 Abs. 2 ZG zu halten. Hat die Zollverwaltung dieses zwingende Recht zu beachten, kann ihr auch kein überspitzter Formalismus zum Vorwurf gemacht werden, ohne an dieser Stelle die Behauptung zu bestätigen, die entsprechenden Voraussetzungen seien erfüllt.