Die akademische Frage, ob einer durch das Zollamt angenommenen Deklaration überhaupt Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt, ist dabei irrelevant. Genau so unmassgeblich ist die Behauptung, das Gesuch vom 17. Oktober 2001 könne gar nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, da sich diese notwendigerweise gegen Verfügungen richtet, was die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare nicht seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die fraglichen Sendungen definitiv zur Ausfuhr abgefertigt worden sind. Das Zollgesetz schreibt vor, gegen Abfertigungen sei innert 60 Tagen Beschwerde zu erheben.