Massgebend ist, dass nach den spezialgesetzlichen Zollvorschriften eine nachträgliche Änderung des abgestempelten Ausfuhrformulares bzw. der Abfertigungsart grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn sich die fraglichen abgefertigten Ausfuhrsendungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrages nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befinden. Die akademische Frage, ob einer durch das Zollamt angenommenen Deklaration überhaupt Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt, ist dabei irrelevant.