Abgesehen davon ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr nicht einzig um eine formelle Korrektur der Zolldeklaration geht, wie sie vorzugeben versucht, sondern um eine Änderung der Abfertigungsart (E. 4a hievor), was von vornherein nicht als erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG gelten kann. Massgebend ist, dass nach den spezialgesetzlichen Zollvorschriften eine nachträgliche Änderung des abgestempelten Ausfuhrformulares bzw. der Abfertigungsart grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn sich die fraglichen abgefertigten Ausfuhrsendungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrages nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befinden.