a und b VwVG). Die nachträgliche Berichtigung der (angenommenen) Zolldeklaration hat sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften zu richten, deren Voraussetzungen die Beschwerdeführerin nicht erfüllt (s. hiezu E. 3b und 4a hievor). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr nicht einzig um eine formelle Korrektur der Zolldeklaration geht, wie sie vorzugeben versucht, sondern um eine Änderung der Abfertigungsart (E. 4a hievor), was von vornherein nicht als erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG gelten kann.