7 diesem Hoheitsakt um einen solchen handelt, der den Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG genügt oder nicht, hat folglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für den Rechtsanwender keine Rolle zu spielen. Das Zollgesetz geht hier als lex specialis vor. So hat die Rechtsprechung etwa auch Art. 35 VwVG, auf den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (E. 3c hievor). Nichts anderes hat unter diesem Blickwinkel für die geltend gemachte Revision zu gelten (Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG).