Die Zollabfertigung unterliegt einem besonderen Verfahren, bei dem die durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts dem VwVG vorgehen. Beispielsweise wird die Zolldeklaration durch die Beisetzung des Amtsstempels bestätigt (Art. 35 Abs. 1 ZG). Dies genügt für die hoheitliche Annahme der Zolldeklaration. Ob es sich bei