66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG. Die Beschwerdeführerin bringe nämlich als neue erhebliche Tatsache vor, dass die Ausfuhr der Sendungen im Nichterhebungsverfahren erfolgen müsse. Es sei auch aktenkundig, dass die verfügende Behörde selbst zunächst übersehen habe, die Ausfuhr sei im Nichterhebungsverfahren erfolgt. b. Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass das VwVG auf Grund einer klaren und zwingenden Gesetzesvorschrift auf das Verfahren der Zollabfertigung keine Anwendung findet (E. 3c hievor). Die Zollabfertigung unterliegt einem besonderen Verfahren, bei dem die durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts dem VwVG vorgehen.