35 VwVG gutzuheissen. Die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare seien nämlich weder als Verfügung bezeichnet noch enthielten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Überdies bedeute das Fehlen von bestimmten Angaben auf den Ausfuhrdeklarationen einen verbesserlichen und überdies auch erkennbaren Mangel. Lasse die Verwaltung es nicht zu, verbesserte Formulare nachzureichen, erschwere sie die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund und verstosse damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Schliesslich wären die Ausfuhrdeklarationen, wenn es sich dabei denn um formgültige Verfügungen handeln würde, in Wiedererwägung zu ziehen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst.