5. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind. a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zollverwaltung habe ihr Gesuch vom 17. Oktober 2001 zu Unrecht als Beschwerde entgegengenommen. Denn Beschwerden müssten sich notwendigerweise gegen Verfügungen richten. Die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare stellten jedoch keine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Selbst wenn es sich dabei um Verfügungen handeln sollte, sei die Beschwerde in Anwendung von Art. 35 VwVG gutzuheissen.