6 zu verweigern (E. 3b hievor; s. auch Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002, a.a.O., E. 2a, publiziert in ASA 65 410). Die ursprünglichen Zollabfertigungen bleiben für die Beschwerdeführerin verbindlich (E. 3b hievor). b. Es bleibt der Beschwerdeführerin eine Überprüfungsmöglichkeit der Zollabfertigungen einzig auf dem Beschwerdeweg gemäss Art. 109 Abs. 2 ZG. Unter diesem Gesichtspunkt müsste das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2001 um nachträgliche Änderung der Ausfuhrdeklarationen als Beschwerde in diesem Sinn entgegengenommen werden, was die Zollverwaltung auch tat.