In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um eine nachträgliche Änderung der Abfertigungsart, indem sie die Ausfuhrdeklarationen nachträglich ergänzte, für die fraglichen Sendungen nunmehr Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren beantragte und dabei auf die auf Weizenmehl Typ 550, Weizenmehl Typ 2000 sowie Hartweizennachmehl HM 1 der Tarifnummer 1101.0029 lautenden Bewilligungen hinwies. Da sich die Sendungen zum Zeitpunkt des nachträglichen Änderungsantrages nicht mehr unter zoll-, postoder bahnamtlicher Kontrolle, sondern im Ausland befanden, hat die Zollverwaltung eine Zollbegünstigung bzw. eine Änderung der Abfertigungsart