Unbestrittenermassen ersuchte sie dabei nicht um Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren und wies nicht auf die entsprechenden Bewilligungen hin. Die zuständigen Zollämter fertigten die Sendungen antragsgemäss definitiv zur Ausfuhr ab. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um eine nachträgliche Änderung der Abfertigungsart, indem sie die Ausfuhrdeklarationen nachträglich ergänzte, für die fraglichen Sendungen nunmehr Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren beantragte und dabei auf die auf Weizenmehl Typ 550, Weizenmehl Typ 2000 sowie Hartweizennachmehl HM 1 der Tarifnummer 1101.0029 lautenden Bewilligungen hinwies.