Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 ZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, publiziert in ASA 70 334 mit Hinweisen). 4.a. Die Beschwerdeführerin hat für die fraglichen Sendungen bestehend aus Tiernahrungskonserven und Trockentiernahrung die definitive Ausfuhrzollabfertigung unter der Tarifnummer 2309.1029 beantragt. Unbestrittenermassen ersuchte sie dabei nicht um Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren und wies nicht auf die entsprechenden Bewilligungen hin.