Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung auf dieses Verfahren der Zollabfertigung (Art. 3 Bst. e VwVG), was nicht bedeutet, dass im Zollabfertigungsverfahren aus der Bundesverfassung abgeleitete Verfahrensgarantien wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht zu beachten wären (Remo Arpaghaus, Das schweizerische Zollrecht, Rz. 68, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999; s. auch BGE 101 Ib 104