Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig sowie zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 ZV). Die Bewilligung kann die bedingte Nichterhebung der Zölle nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen vorsehen, anstelle etwa des Freipassverfahrens (Art. 39b Abs. 3 ZV). Im aktiven Veredlungsverkehr wird die Zollermässigung oder -befreiung nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Antrag endgültig gewährt, wenn die eingeführte Ware oder die Ersatzware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist (Art. 39c Abs. 1 Bst.