1 Abs. 2 ZTG). Art. 17 ZG nennt Ausnahmen von der generellen Zollpflicht und beauftragt den Bundesrat, Zollbegünstigung oder -befreiung für den Veredlungsverkehr vorzusehen. Auftragsgemäss hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlassen: Im Veredlungsverkehr von Waren bedarf es zur Zollermässigung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD (Art. 39b Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig sowie zeitlich beschränkt werden (Art.