Im Übrigen ist auf die Beschwerde aber einzutreten. 2.a. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die ZRK ein Verfahren bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren; dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, in Betracht.