Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die verfügende Behörde habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird im vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (s. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.63 und 2.13). Überdies waren Bestand, Begründetheit und Höhe einer allfälligen Zollnachforderung nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide, weshalb hier die ZRK auch funktional unzuständig wäre.