Am 16. Januar 2003 wies die OZD die Beschwerde ab. Gegen diesen abweisenden Entscheid lässt die Anstalt O. am 14. Februar 2003 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen und beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie das Verfahren zu sistieren, bis feststeht, ob eine Zollnachforderung erhoben wird. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.a. (Formelles) b. Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die verfügende Behörde habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint.