3 dem Weg der Beschwerde erfolgen und das Schreiben vom 17. Oktober 2001 sei als Beschwerde zu betrachten. Die Beschwerdefrist gegen eine Zollabfertigung betrage 60 Tage und könne nicht erstreckt werden. Sie sei für die Ausfuhrsendungen, die vor dem 18. August 2001 zur Ausfuhr angemeldet wurden, abgelaufen. Dagegen liess die Anstalt O. am 27. Februar 2002 Beschwerde bei der OZD führen und beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit er auf Nichteintreten lautete. Eventuell sei festzustellen, dass die fehlenden Angaben auf den Ausfuhrformularen keine Zollnachzahlungspflicht auslösen. D. Am 16. Januar 2003 wies die OZD die Beschwerde ab.