Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Zollabfertigungen entgegen und entschied am 28. Januar 2002, darauf werde für die vor dem 18. August 2001 ausgeführten Sendungen nicht eingetreten; für die am 18. August 2001 und später ausgeführten Sendungen werde die Beschwerde gutgeheissen, die entsprechenden Ausfuhrabfertigungen seien zu berichtigen. Zur Begründung hielt die Zollkreisdirektion im Wesentlichen dafür, die fraglichen Abfertigungen seien auf Grund der verbindlichen Anträge der Beschwerdeführerin erfolgt. Deshalb könne eine Berichtigung der Abfertigungsart nur auf