Die Frist für eine solche beträgt jedoch 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Zollabfertigung, weshalb eine solche Beschwerde für Warensendungen ausserhalb dieser Frist zu Recht als verspätet betrachtet wird (E. 4b). - Das VwVG findet keine Anwendung auf das Verfahren der Zollabfertigung, was nicht bedeutet, dass im Zollabfertigungsverfahren aus der Bundesverfassung abgeleitete Verfahrensgarantien nicht zu beachten wären (E. 3c). Genügt jedoch nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts für die hoheitliche Annahme der Zolldeklaration eine Beisetzung des Amtsstempels, kommt der Frage nach dem Verfügungscharakter einer Zolldeklaration keine Bedeutung zu (E. 5b).