Wurde in der definitiven Ausfuhrzollabfertigung nicht auf die Bewilligung der Zollbegünstigung hingewiesen, kann eine nachträgliche Änderung der Abfertigungsart nur stattfinden, wenn sich die Sendung zum Zeitpunkt des nachträglichen Antrags noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befindet (E. 3b/4a). - Im Sinne einer Beschwerde gegen die Zollabfertigung kann zwar eine Berichtigung der Abfertigungsart verlangt werden (E. 3c). Die Frist für eine solche beträgt jedoch 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Zollabfertigung, weshalb eine solche Beschwerde für Warensendungen ausserhalb dieser Frist zu Recht als verspätet betrachtet wird (E. 4b).