- Eine Zollermässigung oder -befreiung kann auf Antrag und unter Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften gewährt werden, wenn die eingeführte Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist (E. 3a). Wurde in der definitiven Ausfuhrzollabfertigung nicht auf die Bewilligung der Zollbegünstigung hingewiesen, kann eine nachträgliche Änderung der Abfertigungsart nur stattfinden, wenn sich die Sendung zum Zeitpunkt des nachträglichen Antrags noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befindet (E. 3b/4a).