1 Veredlungsverkehr. Nachträgliche Änderung der Abfertigungsart. Anwendbarkeit des VwVG im Zollabfertigungsverfahren. - Die vorliegende Streitsache ist spruchreif; es ist kein Verfahren hängig, dessen Ausgang für die vorliegende Streitsache von präjudizieller Bedeutung wäre, so dass von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen ist (E. 2a). - Eine Zollermässigung oder -befreiung kann auf Antrag und unter Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften gewährt werden, wenn die eingeführte Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist (E. 3a).