{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-51--_2003-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006560.pdf?ID=150006560", "Checksum": "e7dd7492a3ceaaf2232f6540fb4ae5bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:19", "Checksum": "e9b8124ad9062b9b6b5fdd4a1c0f2b1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r\n\n 7\ndiesem Hoheitsakt um einen solchen handelt, der den Anforderungen an\neine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG genügt oder nicht, hat folglich -\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für den Rechtsanwender\nkeine Rolle zu spielen. Das Zollgesetz geht hier als lex specialis vor. So hat die\nRechtsprechung etwa auch Art. 35 VwVG, auf den sich die Beschwerdeführerin\nebenfalls beruft, ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (E. 3c\nhievor). Nichts anderes hat unter diesem Blickwinkel für die geltend gemachte\nRevision zu gelten (Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG). Die nachträgliche\nBerichtigung der (angenommenen) Zolldeklaration hat sich nach den\nspezialgesetzlichen Vorschriften zu richten, deren Voraussetzungen die\nBeschwerdeführerin nicht erfüllt (s. hiezu E. 3b und 4a hievor). Abgesehen\ndavon ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr nicht einzig\num eine formelle Korrektur der Zolldeklaration geht, wie sie vorzugeben\nversucht, sondern um eine Änderung der Abfertigungsart (E. 4a hievor), was\nvon vornherein nicht als erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2\nVwVG gelten kann.\nMassgebend ist, dass nach den spezialgesetzlichen Zollvorschriften eine\nnachträgliche Änderung des abgestempelten Ausfuhrformulares bzw. der\nAbfertigungsart grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn sich die fraglichen\nabgefertigten Ausfuhrsendungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrages\nnicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befinden. Die\nakademische Frage, ob einer durch das Zollamt angenommenen Deklaration\nüberhaupt Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt, ist dabei\nirrelevant. Genau so unmassgeblich ist die Behauptung, das Gesuch vom\n17. Oktober 2001 könne gar nicht als Beschwerde entgegengenommen werden,\nda sich diese notwendigerweise gegen Verfügungen richtet, was die bei der\nAusfuhr abgestempelten Formulare nicht seien. Die Beschwerdeführerin\nbestreitet nicht, dass die fraglichen Sendungen definitiv zur Ausfuhr\nabgefertigt worden sind. Das Zollgesetz schreibt vor, gegen Abfertigungen\nsei innert 60 Tagen Beschwerde zu erheben. Die Frage, ob nun dem\nabgestempelten Ausfuhrformular (oder vielmehr sodann der antragsgemässen\ndefinitiven Ausfuhrabfertigung) Verfügungscharakter beizumessen ist, bleibt\ngleichermassen rein akademisch. Denn die rechtsanwendenden Behörden\nhaben sich an die gesetzliche Vorschrift von Art. 109 Abs. 2 ZG zu halten.\nHat die Zollverwaltung dieses zwingende Recht zu beachten, kann ihr auch\nkein überspitzter Formalismus zum Vorwurf gemacht werden, ohne an dieser\nStelle die Behauptung zu bestätigen, die entsprechenden Voraussetzungen\nseien erfüllt. Überdies führt die Beschwerdeführerin als Begründung\nfür diese Rüge an, die Verwaltung lasse es nicht zu, dass sie verbesserte\nFormulare nachreiche und erschwere dadurch die Durchsetzung des\nmateriellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund. Sie versucht dabei\nwiederum vorzugeben, sie ersuche nur um eine formelle Verbesserung der\nAusfuhrdeklarationsformulare. Vielmehr geht es ihr um eine Änderung der\nAbfertigungsart, was das einschlägige Zollrecht zwingend ausschliesst, so dass\nder Vorwurf des überspitzten Formalismus auch unter diesem Gesichtspunkt\nnicht zu hören ist.\nZwar sind trotz des Anwendbarkeitsausschlusses des VwVG vom\nZollabfertigungsverfahren die aus der Bundesverfassung abgeleiteten\nVerfahrensgarantien wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns,\n\n8\ndas Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten\n(E. 3c hievor). Inwiefern die Zollverwaltung im vorliegenden Verfahren solche\noder andere Verfahrensgarantien verletzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich.\n6. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei\ndie Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu\ntragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit\nden Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss\nzurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere\nArt. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und\nEntschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.51 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 28. Oktober 2003\n[ZRK 2003-016]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 560\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}