{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-51--_2003-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006560.pdf?ID=150006560", "Checksum": "e7dd7492a3ceaaf2232f6540fb4ae5bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:19", "Checksum": "e9b8124ad9062b9b6b5fdd4a1c0f2b1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r\n\n 6\nzu verweigern (E. 3b hievor; s. auch Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002,\na.a.O., E. 2a, publiziert in ASA 65 410). Die ursprünglichen Zollabfertigungen\nbleiben für die Beschwerdeführerin verbindlich (E. 3b hievor).\nb. Es bleibt der Beschwerdeführerin eine Überprüfungsmöglichkeit der\nZollabfertigungen einzig auf dem Beschwerdeweg gemäss Art. 109 Abs. 2\nZG. Unter diesem Gesichtspunkt müsste das Gesuch der Beschwerdeführerin\nvom 17. Oktober 2001 um nachträgliche Änderung der Ausfuhrdeklarationen\nals Beschwerde in diesem Sinn entgegengenommen werden, was die\nZollverwaltung auch tat. Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde\ngegen die Zollabfertigung beträgt jedoch 60 Tage und läuft von der\nZollabfertigung an (E. 3c hievor). Mit Recht betrachtet die Vorinstanz\nfolglich das als Beschwerde entgegengenommene Gesuch als verspätet\neingereicht mit Bezug auf all jene Warensendungen ins Ausland, die vor dem\n18. August 2001 erfolgten. Ebenso rechtmässig erweist sich der vorinstanzliche\nEntscheid, als er das Nichteintreten im Entscheid der Zollkreisdirektion auf\ndie Beschwerde (bzw. auf das Gesuch vom 17. Oktober 2001) mit Bezug auf die\nvor dem 18. August 2001 ausgeführten Sendungen schützte. Die vorliegende\nBeschwerde ist folglich abzuweisen.\n5. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,\nsoweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich\noder implizite widerlegt sind.\na. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zollverwaltung habe ihr Gesuch\nvom 17. Oktober 2001 zu Unrecht als Beschwerde entgegengenommen.\nDenn Beschwerden müssten sich notwendigerweise gegen Verfügungen\nrichten. Die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare stellten jedoch\nkeine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Selbst wenn es sich dabei\num Verfügungen handeln sollte, sei die Beschwerde in Anwendung von\nArt. 35 VwVG gutzuheissen. Die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare\nseien nämlich weder als Verfügung bezeichnet noch enthielten sie eine\nRechtsmittelbelehrung. Überdies bedeute das Fehlen von bestimmten Angaben\nauf den Ausfuhrdeklarationen einen verbesserlichen und überdies auch\nerkennbaren Mangel. Lasse die Verwaltung es nicht zu, verbesserte Formulare\nnachzureichen, erschwere sie die Durchsetzung des materiellen Rechts\nohne sachlich vertretbaren Grund und verstosse damit gegen das Verbot\ndes überspitzten Formalismus. Schliesslich wären die Ausfuhrdeklarationen,\nwenn es sich dabei denn um formgültige Verfügungen handeln würde, in\nWiedererwägung zu ziehen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG. Die\nBeschwerdeführerin bringe nämlich als neue erhebliche Tatsache vor, dass\ndie Ausfuhr der Sendungen im Nichterhebungsverfahren erfolgen müsse. Es\nsei auch aktenkundig, dass die verfügende Behörde selbst zunächst übersehen\nhabe, die Ausfuhr sei im Nichterhebungsverfahren erfolgt.\nb. Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass das VwVG auf\nGrund einer klaren und zwingenden Gesetzesvorschrift auf das\nVerfahren der Zollabfertigung keine Anwendung findet (E. 3c hievor). Die\nZollabfertigung unterliegt einem besonderen Verfahren, bei dem die durch\ndas Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften\ndes Zollrechts dem VwVG vorgehen. Beispielsweise wird die Zolldeklaration\ndurch die Beisetzung des Amtsstempels bestätigt (Art. 35 Abs. 1 ZG). Dies\ngenügt für die hoheitliche Annahme der Zolldeklaration. Ob es sich bei\n\n"}