{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-51--_2003-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006560.pdf?ID=150006560", "Checksum": "e7dd7492a3ceaaf2232f6540fb4ae5bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:19", "Checksum": "e9b8124ad9062b9b6b5fdd4a1c0f2b1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r\n\n 4\nDie Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass sie bereits dadurch\nrechtswesentlich beschwert ist, dass die angefochtene Verfügung der OZD\nden Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion stützte. Abgesehen\ndavon ist hier entscheidend, dass die vorliegende Streitsache spruchreif ist.\nDa weder beim Bundesgericht noch bei der ZRK ein Verfahren hängig ist,\ndessen Ausgang für die vorliegende Streitsache von präjudizieller Bedeutung\nwäre, ist von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen. Es drängt sich\nauch keine Sistierung aus anderen Gründen auf. Entgegen der offenbaren\nAuffassung der Beschwerdeführerin wird die zu beurteilende Eintretensfrage\nnicht präjudiziert durch die Frage, ob allenfalls eine Zollnachforderung zu\nerheben ist. Vielmehr wirkt das vorliegende Verfahren präjudizierend für\nein allfälliges Zollnacherhebungsverfahren: Ist die vorliegende Beschwerde\nmit Bezug auf die Eintretensfrage gutzuheissen, erhebt die Zollverwaltung\nkeine Nachforderung (s. Entscheid der Zollkreisdirektion, Dispositiv\nZiff. 2). Überdies wäre die vorliegende Prozesserledigung mit einer nicht zu\nverantwortenden übermässigen Verzögerung verbunden, wollte die Festlegung\nder Zollnachforderung antragsgemäss zunächst anhand genommen und durch\nden gesamten verwaltungsinternen Instanzenzug hindurch geprüft werden.\nAus diesen Gründen ist der Sistierungsantrag abzuweisen.\n3.a. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt\ngrundsätzlich der Zollpflicht (Allgemeine Zollpflicht: Art. 1 Abs. 1 des\nZolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10; Art. 1 Abs. 1 des\nZollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG\numfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über\ndie Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben\n(Zollzahlungspflicht). Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht bedürfen\neiner ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (s. Art. 1\nAbs. 2 ZTG).\nArt. 17 ZG nennt Ausnahmen von der generellen Zollpflicht und\nbeauftragt den Bundesrat, Zollbegünstigung oder -befreiung für den\nVeredlungsverkehr vorzusehen. Auftragsgemäss hat der Bundesrat die\nAusführungsbestimmungen erlassen: Im Veredlungsverkehr von Waren\nbedarf es zur Zollermässigung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD\n(Art. 39b Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR\n631.01). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig\nsowie zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 ZV). Die Bewilligung\nkann die bedingte Nichterhebung der Zölle nach den allgemeinen\nVerfahrensbestimmungen vorsehen, anstelle etwa des Freipassverfahrens\n(Art. 39b Abs. 3 ZV). Im aktiven Veredlungsverkehr wird die Zollermässigung\noder -befreiung nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Antrag\nendgültig gewährt, wenn die eingeführte Ware oder die Ersatzware innerhalb\nder vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt\nworden ist (Art. 39c Abs. 1 Bst. a ZV).\nb. Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration\ndes Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt\nwird (Art. 24 Abs. 1 ZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag\nzu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 ZG). Die\nangenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet\nvorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung\ndes Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Sie darf nur ersetzt,\n\n"}