{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-51--_2003-10-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006560.pdf?ID=150006560", "Checksum": "e7dd7492a3ceaaf2232f6540fb4ae5bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 28.10.2003 JAAC 68.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:19", "Checksum": "e9b8124ad9062b9b6b5fdd4a1c0f2b1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 28.10.2003 JAAC 68.51 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Mit Bewilligung vom 19. Oktober 2000 berechtigte die Eidgenössische\nOberzolldirektion (OZD) die Anstalt O. bis zum 30. Juni 2001, 1’850’000 kg\nWeizenmehl Typ 550, Weizenmehl Typ 2000 sowie Hartweizennachmehl\nHM 1 der Tarifnummer 1101.0029 für den aktiven Eigenveredlungsverkehr im\nbedingten Nichterhebungsverfahren einzuführen. Die Bewilligung war mit\nnachfolgenden ausdrücklichen Auflagen verbunden: «Diese Zollbegünstigung\nist im Nichterhebungsverfahren zu beantragen (Abfertigungscode Einfuhr:\n15 / Ausfuhr: 30). […] Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf dieser Frist\nbei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen Veredlungsverkehr\neingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter Berechnung eines\nVerzugszinses definitiv erhoben». In der Folge erteilte die OZD der Anstalt O.\neine gleichlautende Bewilligung letztlich für die Zeit bis zum 30. September\n2002.\nIn der Zeit zwischen 2. Januar und 15. Oktober 2001 beantragte die\nAnstalt O. für eine Vielzahl von Sendungen aus Tiernahrungskonserven\nund Trockentiernahrung ohne Hinweis auf die Bewilligungen die\nAusfuhrzollabfertigung unter der Tarifnummer 2309.1029. Die zuständigen\nZollämter fertigten die Sendungen antragsgemäss definitiv zur Ausfuhr ab.\nB. Mit Brief vom 17. bzw. 23. Oktober 2001 ersuchte die Anstalt O.\nunter Hinweis auf die Bewilligungen um nachträgliche Änderung der\nAusfuhrdeklarationen, d. h. um Zollbegünstigung für den Veredelungsverkehr\nim Nichterhebungsverfahren mit Ausfuhrcode 30.\nC. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm dieses Schreiben als Beschwerde\ngegen die Zollabfertigungen entgegen und entschied am 28. Januar 2002,\ndarauf werde für die vor dem 18. August 2001 ausgeführten Sendungen\nnicht eingetreten; für die am 18. August 2001 und später ausgeführten\nSendungen werde die Beschwerde gutgeheissen, die entsprechenden\nAusfuhrabfertigungen seien zu berichtigen. Zur Begründung hielt die\nZollkreisdirektion im Wesentlichen dafür, die fraglichen Abfertigungen\nseien auf Grund der verbindlichen Anträge der Beschwerdeführerin\nerfolgt. Deshalb könne eine Berichtigung der Abfertigungsart nur auf\n\n3\ndem Weg der Beschwerde erfolgen und das Schreiben vom 17. Oktober\n2001 sei als Beschwerde zu betrachten. Die Beschwerdefrist gegen eine\nZollabfertigung betrage 60 Tage und könne nicht erstreckt werden. Sie sei für\ndie Ausfuhrsendungen, die vor dem 18. August 2001 zur Ausfuhr angemeldet\nwurden, abgelaufen.\nDagegen liess die Anstalt O. am 27. Februar 2002 Beschwerde bei der OZD\nführen und beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit\ner auf Nichteintreten lautete. Eventuell sei festzustellen, dass die fehlenden\nAngaben auf den Ausfuhrformularen keine Zollnachzahlungspflicht auslösen.\nD. Am 16. Januar 2003 wies die OZD die Beschwerde ab. Gegen diesen\nabweisenden Entscheid lässt die Anstalt O. am 14. Februar 2003 Beschwerde\nbei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen und beantragen,\nden angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie das Verfahren zu sistieren, bis\nfeststeht, ob eine Zollnachforderung erhoben wird. Mit Vernehmlassung vom\n7. Mai 2003 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. (Formelles)\nb. Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend\ngemacht werden, die verfügende Behörde habe zu Unrecht das Bestehen\nder Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird im vorliegenden\nVerfahren das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (s. André\nMoser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen\nRekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.63 und 2.13). Überdies waren\nBestand, Begründetheit und Höhe einer allfälligen Zollnachforderung nicht\nGegenstand der vorinstanzlichen Entscheide, weshalb hier die ZRK auch\nfunktional unzuständig wäre. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde\nnicht einzutreten, soweit mit ihr über die Eintretensfrage hinaus auch die\nRechtmässigkeit einer allfälligen Zollnachforderung bestritten wird. Im\nÜbrigen ist auf die Beschwerde aber einzutreten.\n2.a. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die ZRK ein Verfahren bis auf\nweiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren;\ndies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein\nsofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie\nnicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens\nkommt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang für\ndas vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, in Betracht.\nBeim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den\nVerwaltungsjustizbehörden allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum\nzu (vgl. André Moser, a.a.O., Rz. 3.11 mit Hinweisen).\nDie Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren zu sistieren,\nbis feststeht, ob eine Zollnachforderung erhoben wird. Als Begründung\nihres Eventualantrages trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch\nden angefochtenen Entscheid nur beschwert, wenn tatsächlich eine\nZollnachforderung erhoben werde. Werde aber darauf verzichtet, spiele es\nim Ergebnis keine Rolle, ob die Verwaltung auf den Antrag auf nachträgliche\nÄnderung der Ausfuhrdeklarationen eingetreten sei oder nicht.\n\n"}