Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.a. (…) b. Eine Umtriebsentschädigung, mithin eine Parteientschädigung, ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auszurichten, kann nach Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung grundsätzlich nur an eine ganz oder teilweise obsiegende Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten, insbesondere infolge Vertretung durch einen Rechtsanwalt, zugesprochen werden.